FAQ

Wie läuft das Zertifizierungsverfahren ab?

Schritt 1: Prüfen sie, ob es in ihrem Land einen nationalen Lizenzgeber gibt. Falls nicht wenden sie sich bitte an enplus@bioenergyeurope.org. Falls ja, senden sie den Antrag bitte an die Kontakt-E-Mail des betreffenden Landes, die sie auf unserer Website finden. 

Schritt 2: Wählen sie eine gelistete Zertifizierungsstelle und schließen sie einen Vertrag mit ihr ab.

Schritt 3: Füllen sie das entsprechende Antragsformular je nach Geschäftsmodell (Hersteller, Händler oder Dienstleister) aus. Das Formular kann elektronisch mit Adobe Reader XI ausgefüllt werden.

Schritt 4: Ein Inspektor der beauftragten Zertifizierungsstelle führt eine Erstinspektion durch (einschließlich aller Standorte), entnimmt eine Probe zur Analyse und erstellt einen Inspektionsbericht auf der Grundlage der Ergebnisse der Inspektion.

Schritt 5: Die unabhängige Zertifizierungsstelle prüft, ob das antragstellende Unternehmen die ENplus® -Anforderungen erfüllt, stellt einen Konformitätsbericht aus und leitet das Dokument an den Antragsteller sowie an die zuständige Systemverwaltung weiter.

Schritt 6: Wenn ihr Unternehmen die Voraussetzungen für die Zertifizierung erfüllt, schickt das zuständige nationale Management eine Rechnung über die Lizenzgebühren, die auf den voraussichtlichen Produktions-/Handelszahlen für das Jahr basiert. Die Gebühren werden berechnet, indem der verbleibende Anteil des Jahres auf die geschätzte Produktions-/Handelsmenge für das gesamte Jahr angewendet wird.

Ist das antragstellende Unternehmen der Inhaber des Sackdesigns, muss die Übereinstimmung des Sackdesigns mit den ENplus® -Anforderungen vom zuständigen nationalen Management freigegeben werden.

Schritt 7: Nachdem der Antragsteller die Gebühren gezahlt hat und das Sackdesign freigegeben wurde (falls zutreffend), sendet das zuständige nationale Management informative Dokumente zur Nutzung der ENplus® -Marke an das Unternehmen; die zuständige Zertifizierungsstelle stellt das Zertifikat aus. Das antragstellende Unternehmen und das zuständige Management unterzeichnen den ENplus® -Markenlizenzvertrag. Der Unternehmensname wird dann auf allen relevanten ENplus®-Webseiten veröffentlicht.

Schritt 8: Die Person, die in ihrem Unternehmen zum Qualitätsmanager ernannt wird, muss im ersten Jahr der Zertifizierung und danach einmal pro Zertifizierungszeitraum (alle 3 Jahre) an einer Qualitätsmanagerschulung teilnehmen.

Wo kann ich mich zertifizieren lassen?

Es gibt derzeit 12 aktive nationale Lizenzgeber in: Österreich, Kanada, Tschechische Republik, Frankreich, Deutschland, Italien, Lettland, Litauen, Portugal, Spanien, Schweiz und Vereinigtes Königreich. 

Wenn ihr Unternehmen in einem der oben genannten Länder ansässig ist, wende sie sich für Anfragen bitte an das ENplus®-Management des jeweiligen Landes. Die Kontaktinformationen finden sie auf unserer Website: ENplus® – Nationale Partner (enplus-pellets.eu)

Wie lange dauert der Zertifizierungsprozess?

Im Allgemeinen dauert der Zertifizierungsprozess etwa 2 bis 3 Monate.

Die Dauer hängt von deiner Geschäftstätigkeit (z. B. mehrere Werke, mehrere Einrichtungen) und der Bereitschaft des antragstellenden Unternehmens ab.

Wieviel kostet die Zertifizierung?

Die Lizenzgebühr wird von den nationalen Managements festgelegt und kann im entsprechenden Dokument Gebührenordnung festgelegt. Zusätzlich müssen sie für die Dienstleistungen der beteiligten Zertifizierungsstelle bezahlen. Für die Gebühren der Zertifizierungsstelle setzen sie sich bitte direkt mit dieser in Verbindung, um ihre Verfügbarkeiten und Angebote zu erfragen.

Wie kann ich ein ENplus®-zertifiziertes Sackdesign erkennen und wo kann ich es überprüfen?

Klicken Sie auf den Namen des Unternehmens, das Sie interessiert, um dessen Geschäftsmodell, Zertifizierungsstatus, Adresse sowie die freigegebenen Sackdesigns einzusehen. Wenn Sie auf ein Sackdesign klicken, können Sie dieses im Detail betrachten.

Alternativ können Sie das Unternehmensprofil auch über die Suchleiste auf der Startseite aufrufen, indem Sie den Namen oder die ENplus®-ID eingeben.

Wie ist das ENplus®-Siegel registriert?

Das ENplus®-Logo sowie die Begriffe „ENplus®“ und „ENplus A1®“ sind als internationale Marken (ITMs) im Rahmen des Madrider Abkommens und Protokolls durch das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) sowie als Unionsmarken (EUTMs) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) registriert.

Das bedeutet, dass eine nicht lizenzierte Nutzung der Marke oder von Teilen davon eine Verletzung der geistigen Eigentumsrechte (IPR) von Bioenergy Europe darstellen kann. Bioenergy Europe/EPC ist berechtigt, die missbräuchliche Verwendung des ENplus®-Logos und der Marken zu untersagen sowie gegebenenfalls Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Darüber hinaus können wir Details solcher missbräuchlichen Nutzungen auf unserer Blacklist veröffentlichen.

Wie darf das ENplus® Zeichen genutzt werden?

Das ENplus®-Siegel darf ausschließlich in Verbindung mit einer gültigen Lizenz verwendet werden. Das ENplus®Head Office, DEPI sowie die nationalen Lizenzgeber sind die einzigen Stellen, die das Siegel vergeben. Es darf beispielsweise in Werbematerialien und auf Verpackungen verwendet werden, jedoch nur in direktem Zusammenhang mit dem zertifizierten Unternehmen, für das es ausgestellt wurde.
Hier ist eine Übersichtstabelle:

Wie kann ich ein ENplus®-zertifiziertes Produkt erkennen

Alle Kommunikationsmaterialien (Website, Flyer usw.) eines zertifizierten Unternehmens sollten, wenn sie sich auf ENplus®-zertifizierte Pellets beziehen, ein gültiges Zertifizierungssiegel enthalten. Die auf den Materialien angegebenen Unternehmensdaten sollten mit den Angaben in der Liste der zertifizierten Produzenten/Händler übereinstimmen.

Darf ein „nicht zertifizierter Händler“ von Sackware das ENplus®-Markenzeichen verwenden?

Händler von Sackware (die nicht Eigentümer des Sackdesigns sind) können keine ENplus®-Zertifizierung erhalten (ENplus® ST 1001, 4.2, Anhang B). Allerdings dürfen Händler, die mit ENplus®-zertifizierten Pellets handeln, diese nicht mit anderen Pellets vermischen, und die Qualität darf sich während des Handelsprozesses nicht (wesentlich) verschlechtern.

Daher kann ein Händler von Sackware (der nicht Eigentümer des Sackdesigns ist) das ENplus®-Markenzeichen sowohl produktbezogen als auch außerhalb des Produkts unter zwei alternativen Optionen verwenden:

a) Der Händler kann eine „Genehmigung zur Nutzung des ENplus®-Markenzeichens“ beim ENplus®-Systemmanagement beantragen (ENplus® ST 1003, 7.1.2);

b) Der Händler kann eine schriftliche Erlaubnis von einem ENplus®-zertifizierten Unternehmen erhalten (ENplus® ST 1003, 7.1.3).

Der Hauptunterschied zwischen diesen beiden Optionen besteht darin, dass die „Genehmigung“ des ENplus®-Systemmanagements für alle gehandelten ENplus®-zertifizierten Pellets gilt, während die Erlaubnis eines ENplus®-zertifizierten Unternehmens nur für die ENplus®-zertifizierten Pellets dieses spezifischen Unternehmens gilt.

Darf der Eigentümer eines Sackdesigns einem anderen Unternehmen die Nutzung des ENplus®-Sackdesigns erlauben?

Der Eigentümer des Sackdesigns darf einem anderen ENplus® -zertifizierten Unternehmen, das die Pellets für ihn absackt, eine schriftliche Genehmigung erteilen (ENplus® ST 1003:2022, 7.2.3.1.2).

Die Genehmigung zur Nutzung des Sackdesigns muss in Form eines rechtsverbindlichen schriftlichen Vertrags erfolgen, der die entsprechenden Bedingungen erfüllt (ENplus® ST 1003, 7.2.3.1.2) und sicherstellt, dass die Nutzung des Sackdesigns den ENplus®-Anforderungen entspricht. Vorlagen sind auf Anfrage beim Internationalen Management erhältlich.

Dürfen Akteure außerhalb der Pellet-Lieferkette das ENplus®-Markenzeichen verwenden?

Akteure außerhalb der Lieferkette, die ein Interesse an der Förderung von Holzpellets haben, dürfen das ENplus® -Markenzeichen ausschließlich für nicht produktbezogene Zwecke verwenden (ENplus® ST 1003, Abschnitt 5).

Die Kategorie der „anderen Nutzer“ (ENplus® ST 1003, 6d) umfasst eine breite Gruppe von Akteuren, darunter die Leitungsorgane des ENplus®-Systems, Konformitätsbewertungsstellen, Endverbraucher von Pellets, Hersteller von Kesseln und Öfen sowie Forschungs- und Bildungseinrichtungen.

Diese „anderen Nutzer“ müssen keine Lizenz zur Nutzung des ENplus®-Markenzeichens erwerben. Es gilt jedoch die einfache Regel, dass das ENplus®-Markenzeichen nur in einer Weise verwendet werden darf, die nicht irreführend ist oder dem ENplus®-System absichtlich schadet (ENplus® ST 1003, 5.6).

Darf ein ENplus®-zertifiziertes Unternehmen seinen Geschäftspartnern die Nutzung des ENplus®-Markenzeichens erlauben?

Ein ENplus®-zertifiziertes Unternehmen darf seinen Geschäftspartnern, die selbst nicht ENplus®-zertifiziert sind, eine Genehmigung zur Nutzung des ENplus®-Markenzeichens erteilen.

Diese Genehmigung darf jedoch nur an drei Arten von Unternehmen vergeben werden (ENplus® ST 1003, 7.1.3):

a) ein Unternehmen, das als Vermittler (Broker) tätig ist und kein Eigentum an den gehandelten losen Pellets übernimmt;

b) ein Unternehmen, das lose Pellets ohne physischen Kontakt an Endverbraucher verkauft;

c) ein Händler von Sackware.

Diese Genehmigung muss schriftlich erfolgen und die in ENplus® ST 1003, 7.1.4 festgelegten Einschränkungen beinhalten. Insbesondere darf sie nur in Verbindung mit Produkten verwendet werden, die von dem ENplus®-zertifizierten Unternehmen geliefert werden, das die Genehmigung erteilt hat, und unter Verwendung dessen ENplus®-ID-Nummer.

Das ENplus®-zertifizierte Unternehmen muss die erteilte Genehmigung unverzüglich der Zertifizierungsstelle sowie dem ENplus®-Systemmanagement melden (ENplus® ST 1003, 7.1.3).

Wer ist der Eigentümer eines Sackdesigns?

Der Eigentümer eines Sackdesigns ist das ENplus®-zertifizierte Unternehmen, das einen Antrag auf Genehmigung des Sackdesigns gestellt und diese Genehmigung erhalten hat (ENplus® ST 1003, 3.2, 7.2.3.1.1).

Mit der „Genehmigung des Sackdesigns“ ist der Eigentümer des Sackdesigns diejenige Stelle, die berechtigt ist, das ENplus®-Sackdesign zu verwenden, und die zugleich die volle und letztendliche Verantwortung für die ordnungsgemäße Nutzung des ENplus®-Sackdesigns gemäß den ENplus®-Anforderungen trägt (ENplus® ST 1003, 3.2, 7.2.3.1.1).

Das eingereichte Sackdesign muss den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Der European Pellet Council überprüft die Rechtmäßigkeit des Designs nicht und kann nicht für dessen Inhalt verantwortlich gemacht werden. Das zertifizierte Unternehmen ist allein für das eingereichte Design verantwortlich und wird erwartet, die gesetzlich erforderliche Sorgfaltspflicht einzuhalten.

In welchen Farben und Kombinationen dürfen die ENplus®-Markenzeichen und -Labels verwendet werden?

Die ENplus®-Markenzeichen und -Labels (bestehend aus dem ENplus®-Markenzeichen) dürfen ausschließlich in den in Anhang A festgelegten Farben verwendet werden. Dies umfasst drei Hauptfarbvarianten: die offizielle Farbkombination (Orange und Grau), monochrom Schwarz-Weiß sowie monochrom eingefärbt.

Muss ein Unternehmen ENplus®-zertifiziert sein, um das ENplus®– Markenzeichen verwenden zu dürfen?

Der alleinige Zweck des ENplus®-Markenzeichens besteht darin, Kunden über die Qualität von ENplus®-zertifizierten Pellets zu informieren. Daher gilt grundsätzlich, dass jedes Unternehmen innerhalb der Pellet-Lieferkette über eine gültige ENplus®-Zertifizierung sowie eine Lizenz zur Nutzung des ENplus®-Markenzeichens verfügen muss, um dieses verwenden zu dürfen (ENplus® ST 1003, 5.3).

Es gibt jedoch einige Ausnahmen von dieser allgemeinen Regel:

a) Ein „Endverbraucher“ gilt als Akteur außerhalb der Pellet-Lieferkette, wird als „anderer Nutzer“ eingestuft (ENplus® ST 1003, 5.3, 6d) und darf das ENplus®-Markenzeichen für nicht produktbezogene Zwecke ohne Genehmigung verwenden (ENplus® ST 1003, 5.5);

b) Händler von Sackware (die nicht Eigentümer des Sackdesigns sind) können keine ENplus®-Zertifizierung erhalten (ENplus® ST 1001, 4.2, Anhang B), dürfen jedoch entweder eine „Genehmigung zur Nutzung des ENplus®-Markenzeichens“ beim ENplus®-Systemmanagement beantragen (ENplus® ST 1003, 7.1.2) oder eine schriftliche Erlaubnis von einem ENplus®-zertifizierten Unternehmen erhalten (ENplus® ST 1003, 7.1.3);

c) Ein Unternehmen, das mit losen Pellets handelt, ohne deren Eigentum zu übernehmen (Broker), oder ein Unternehmen, das lose Pellets ohne physischen Kontakt an Endverbraucher verkauft, kann eine schriftliche Genehmigung von einem ENplus®-zertifizierten Unternehmen erhalten (ENplus® ST 1003, 7.1.3).

Für welche Arten von Beschwerden ist das Unternehmen verantwortlich?

Das Unternehmen muss über Verfahren zur Untersuchung und Bearbeitung von Beschwerden verfügen, die sich auf die Qualität der Pellets bzw. auf die Konformität der ENplus®-zertifizierten Pellets und des ENplus®-zertifizierten Unternehmens mit den ENplus®-Anforderungen beziehen.

Beschwerden von Stakeholdern, die sich auf andere Themen beziehen (z. B. finanzielle Aspekte, Nachhaltigkeit, Produktdesign oder nicht zertifizierte Pellets), sind nicht durch die ENplus®-Standards geregelt und fallen nicht in den Geltungsbereich der ENplus®-Zertifizierung.

Darf ein Unternehmen eine Beschwerde als unbegründet zurückweisen?

Das Unternehmen ist verpflichtet, eine Beschwerde entgegenzunehmen, zu untersuchen, eine Entscheidung zu treffen und den Beschwerdeführer schriftlich über das Ergebnis der Untersuchung zu informieren (ENplus® ST 1001:2022, 7.3.4.5).

Der Standard legt die möglichen Ergebnisse einer Beschwerdeprüfung nicht im Detail fest. Das Unternehmen kann eine Beschwerde daher wie folgt zurückweisen:

a) Sie steht nicht im Zusammenhang mit dem Geltungsbereich der ENplus®-Zertifizierung;

b) Sie steht nicht im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Unternehmens;

c) Sie ist im Hinblick auf die Einhaltung der ENplus®-Anforderungen nicht gerechtfertigt.

Wenn das Unternehmen die Beschwerde mit der Begründung zurückweist, dass sie nicht mit seinen Tätigkeiten oder dem Geltungsbereich der ENplus®-Zertifizierung zusammenhängt, oder wenn der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis der Untersuchung nicht zufrieden ist, muss das Unternehmen den Beschwerdeführer über die Möglichkeit informieren, die Beschwerde erneut beim ENplus®-Systemmanagement einzureichen.

Muss ein Unternehmen bei der Untersuchung von Beschwerden, die eine Prüfung von Pellets erfordern, die gleiche Prüfstelle beauftragen, die auch im Zertifizierungsprozess beteiligt war?

Das Unternehmen muss nicht dieselbe Prüfstelle beauftragen, die im Rahmen der ENplus®-Zertifizierung beteiligt war. Es kann jede Prüfstelle auswählen, die für die durchzuführenden Tests akkreditiert ist.

Die Akkreditierung muss gültig sein und von einer nationalen Akkreditierungsstelle stammen, die Mitglied der EA (European co-operation for Accreditation) oder der ILAC (International Laboratory Accreditation Cooperation) ist.

Muss ein Unternehmen bei der Untersuchung von Beschwerden immer eine externe Prüfstelle einsetzen?

Die Beauftragung einer externen, akkreditierten Prüfstelle ist nicht erforderlich, wenn sich die Untersuchung von Beschwerden auf folgende Pellet-Parameter bezieht: Feinanteil, Feuchtigkeit, mechanische Festigkeit und Schüttdichte.

In diesem Fall können die Prüfungen vom Unternehmen selbst durchgeführt werden.