Szabolcs Szalay über die Vorbereitungen zur EUDR
Da der Anwendungsbeginn der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) näher rückt, müssen sich Pelletunternehmen in ganz Europa auf neue Anforderungen hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, der Rückverfolgbarkeit und der Sorgfaltspflichten vorbereiten. Im Gespräch mit Szabolcs Szalay, Referent für politische Angelegenheiten bei Bioenergy Europe, klären wir die wichtigsten Verpflichtungen für Unternehmen der Pelletwirtschaft.
Was ist die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) und welche Auswirkungen hat sie auf Pelletunternehmen?
Die Europäische Entwaldungsverordnung (EUDR) soll sicherstellen, dass bestimmte Produkte, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht oder aus der EU exportiert werden, nicht mit Entwaldung oder Waldschädigung in Verbindung stehen. Holz gehört zu den erfassten Rohstoffen, und auch Holzpellets fallen in den Anwendungsbereich der Verordnung.
Welche Verpflichtungen sich für Pelletunternehmen aus der EUDR ergeben, hängt von ihrer jeweiligen Rolle in der Lieferkette ab. Unternehmen, die Holz oder Pellets erstmals auf dem EU-Markt in Verkehr bringen, müssen vor dem Inverkehrbringen eine Sorgfaltsprüfung durchführen. Für Unternehmen auf nachgelagerten Stufen der Lieferkette, bei denen das betreffende Material bereits einer EUDR-Sorgfaltsprüfung unterzogen wurde, gelten hingegen erleichterte Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit.
Gelten für Pelletproduzenten und Händler unterschiedliche Verpflichtungen? Oder ist vor allem entscheidend, wer die Pellets auf dem EU-Markt in Verkehr bringt?
Entscheidend ist stets, welche Rolle ein Unternehmen innerhalb der Wertschöpfungskette eines relevanten Produkts einnimmt. Ein Marktteilnehmer (Operator) ist ein Unternehmen, das ein relevantes Produkt erstmals auf dem EU-Markt in Verkehr bringt, bevor dafür eine vorgelagerte EUDR-Sorgfaltsprüfung durchgeführt wurde. Dies kann sowohl ein ursprünglicher Produzent innerhalb der EU als auch ein Unternehmen sein, das ein Produkt aus einem Drittstaat in die EU importiert. Der Marktteilnehmer muss eine Sorgfaltsprüfung durchführen und eine Sorgfaltserklärung (Due Diligence Statement, DDS) abgeben. Für Kleinst- und kleine Primärmarktteilnehmer (Micro and Small Primary Operators, MSPOs) gilt ein vereinfachtes Verfahren, bei dem lediglich eine einmalige vereinfachte Erklärung abgegeben werden muss.
Ein nachgelagerter Marktteilnehmer (Downstream Operator) verarbeitet bereits erfasste Ausgangsmaterialien zu einem anderen relevanten Produkt. Ein Händler (Trader) verkauft in der Regel ein relevantes Produkt weiter, für das bereits eine Sorgfaltsprüfung durchgeführt wurde. Für diese beiden Kategorien gelten im Rahmen der EUDR deutlich geringere Verpflichtungen.
Diese Unterscheidung ist insbesondere für Pelletproduzenten wichtig. Ein Pelletproduzent innerhalb der EU, der Holz aus der EU bezieht, für das bereits eine vorgelagerte Sorgfaltsprüfung durchgeführt wurde, kann beim Inverkehrbringen der daraus hergestellten Pellets als nachgelagerter Marktteilnehmer gelten und unterliegt damit nur eingeschränkten Verpflichtungen. Importiert derselbe Pelletproduzent hingegen Waren aus einem Drittstaat und bringt diese Materialien als erstes Unternehmen auf den EU-Markt, gilt er für diese importierten Rohstoffe als Marktteilnehmer und muss die entsprechenden Sorgfaltspflichten erfüllen. Ein und dasselbe Unternehmen kann somit abhängig von der Herkunft und dem Beschaffungsweg seiner Rohstoffe unterschiedlichen EUDR-Verpflichtungen unterliegen.
Unterscheiden sich die Verpflichtungen eines Unternehmens innerhalb der EU, das Pellets produziert oder handelt, von jenen eines Unternehmens außerhalb der EU?
Die entscheidende Frage lautet: Wer bringt das Produkt erstmals auf den EU-Markt? Dieses Unternehmen gilt als Marktteilnehmer und trägt die wesentliche Verantwortung für die Erfüllung der EUDR-Sorgfaltspflichten. Stammen Pellets oder Holz aus einem Drittstaat, handelt es sich dabei in der Regel um den EU-Importeur beziehungsweise das erste Unternehmen innerhalb der EU, das diese Produkte auf den Markt bringt. Stammt das Material hingegen aus der EU, sind Pelletproduzenten häufiger als nachgelagerte Marktteilnehmer einzustufen, während die Forstbetriebe die Rolle der primären Marktteilnehmer übernehmen. Auch Lieferanten außerhalb der EU, die künftig mit europäischen Unternehmen Handel treiben möchten, müssen die Informationen bereitstellen, die der jeweilige EU-Marktteilnehmer zur Erfüllung seiner Verpflichtungen benötigt. Die rechtliche Verantwortung im Rahmen der EUDR liegt jedoch bei jenem Unternehmen, das das Produkt erstmals auf dem EU-Markt in Verkehr bringt und die entsprechende Sorgfaltsprüfung durchführt.
Was müssen Pelletunternehmen über das EUDR-Informationssystem wissen? Wie werden Sorgfaltserklärungen eingereicht und wie häufig ist dies erforderlich?
Das EUDR-Informationssystem ist die zentrale Online-Plattform der Europäischen Kommission zur Übermittlung von Sorgfaltserklärungen. Es ist als spezielles Instrument innerhalb der TRACES-Plattform eingerichtet. Marktteilnehmer nutzen dieses System, um ihre Sorgfaltserklärungen (DDS) einzureichen, bevor die erfassten Produkte auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht oder aus der EU exportiert werden. Die Europäische Kommission stellt außerdem eine separate Test- und Schulungsumgebung („Acceptance Environment“) zur Verfügung.
Dort eingereichte Erklärungen haben jedoch keine rechtliche Gültigkeit. Eine Sorgfaltserklärung muss nicht zwingend für jede einzelne Lieferung abgegeben werden. Eine DDS kann mehrere Chargen oder Lieferungen umfassen, sofern sämtliche betroffenen Produkte und Mengen durch die zugrunde liegende Sorgfaltsprüfung abgedeckt sind und die Erklärung vor dem Inverkehrbringen beziehungsweise Export eingereicht wurde. Sobald die in einer DDS angegebene Menge vollständig ausgeschöpft ist, muss eine neue Sorgfaltserklärung eingereicht werden.
Nach Angaben der Europäischen Kommission sollte eine solche Erklärung aufeinanderfolgende Chargen normalerweise nicht über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr abdecken. Für Kleinst- und kleine Primärmarktteilnehmer (MSPOs) gelten abweichende Bestimmungen: Sofern sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, müssen sie anstelle einzelner Sorgfaltserklärungen lediglich eine einmalige vereinfachte Erklärung abgeben. Diese ist nur bei wesentlichen Änderungen zu aktualisieren. Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler müssen sich nur dann im EUDR-Informationssystem registrieren, wenn sie nicht als kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) gelten.
Welche Unterlagen und Informationen müssen Pelletunternehmen erfassen und dokumentieren?
Marktteilnehmer müssen ausreichend Informationen sammeln, um nachweisen zu können, dass die betreffenden Produkte den Anforderungen der EUDR entsprechen – insbesondere, dass sie nicht mit Entwaldung oder Waldschädigung in Verbindung stehen. Bei Holz umfasst dies unter anderem die Produktbeschreibung und Holzart, die Menge sowie das Produktionsland und gegebenenfalls die Produktionsregion, die Geolokalisierungsdaten sämtlicher relevanter Erzeugungsflächen, das Produktionsdatum beziehungsweise den Produktionszeitraum sowie Informationen zu Lieferanten und gewerblichen Abnehmern.
Darüber hinaus sind ausreichend schlüssige und überprüfbare Nachweise erforderlich, dass das Material entwaldungsfrei ist und entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften des Produktionslandes erzeugt wurde. Marktteilnehmer, die Rohstoffe aus Ländern beziehen, die im Rahmen der EUDR-Länderbewertung als Länder mit normalem oder hohem Risiko eingestuft sind, müssen zusätzlich ihre Risikobewertung dokumentieren. Gegebenenfalls sind auch die ergriffenen Maßnahmen zur Risikominderung nachzuweisen, um festgestellte Risiken auf ein vernachlässigbares Maß zu reduzieren.
Die zugrunde liegenden Unterlagen müssen mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden. Kleinst- und kleine Primärmarktteilnehmer können anstelle von Geolokalisierungsdaten auch Postadressen verwenden. Sofern sie Zugang zu entsprechenden Datenbanken der EU oder der Mitgliedstaaten haben, können sie außerdem die dort verfügbaren Informationen nutzen. Für nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler gelten erleichterte Verpflichtungen. Sie müssen im Wesentlichen Informationen zur Rückverfolgbarkeit ihrer Lieferanten und Kunden aufbewahren. Der erste nachgelagerte Abnehmer muss darüber hinaus die Referenznummer der entsprechenden Sorgfaltserklärung beziehungsweise die Kennnummer der vereinfachten Erklärung des vorgelagerten Marktteilnehmers dokumentieren.
Wie viel Zeit bleibt Pelletproduzenten und Händlern für die Umsetzung? Welche wichtigen Fristen müssen beachtet werden?
Der wesentliche Anwendungsbeginn der EUDR ist der 30. Dezember 2026 für mittlere und große Unternehmen. Für die meisten Kleinst- und Kleinunternehmen gilt eine spätere Frist bis zum 30. Juni 2027. Für die Pelletwirtschaft gibt es jedoch eine wichtige Ausnahme: Produkte, die bereits unter die bisherige EU-Holzhandelsverordnung (EU Timber Regulation, EUTR) fielen, profitieren nicht von dieser zusätzlichen sechsmonatigen Verschiebung. Pelletproduzenten und Händler müssen daher bis Ende 2026 auf die Einhaltung der EUDR-Anforderungen vorbereitet sein.
